Das Prinzip der Subsidiarität ist in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft definiert. Es besagt, dass Entscheidungen auf einer möglichst bürgernahen Ebene zu treffen sind, wobei zu prüfen ist, ob ein gemeinschaftliches Vorgehen angesichts der nationalen, regionalen oder lokalen Handlungsmöglichkeiten wirklich gerechtfertigt ist. In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, handelt die Union also nur dann, wenn ihre Maßnahmen wirksamer sind als nationale, regionale oder lokale Maßnahmen. Mit der Subsidiarität gekoppelt sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit, das heißt die Maßnahmen der Union dürfen nicht über das zur Verwirklichung der Vertragsziele notwendige Maß hinausgehen.