Allgemeine Informationen

Wer hat Anspruch auf die Familienbeihilfe?

Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,

  • deren Lebensmittelpunkt in Österreich liegt und
  • deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil eine Haushaltszugehörigkeit besteht.

Die Familienbeihilfe ist unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen der Eltern. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.

Welcher Elternteil hat vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe?

Leben die Eltern im gemeinsamen Haushalt steht der Anspruch auf Familienbeihilfe dem haushaltsführenden Elternteil zu, das ist nach der widerlegbaren gesetzlichen Vermutung die Mutter. Es besteht aber die Möglichkeit des Verzichts zugunsten des anderen Elternteiles.

Bei getrenntlebenden Eltern steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.

Lebt das Kind bei keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt, so gebührt jenem Elternteil die Familienbeihilfe, der überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt.

Direktauszahlung

Volljährige Kinder, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können beim Finanzamt beantragen, dass die Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Konto überwiesen wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der anspruchsberechtigte Elternteil zustimmt.

Unter welchen Voraussetzungen kann nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Familienbeihilfe gewährt werden?

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für minderjährige Kinder.

Für volljährige Kinder (die Volljährigkeit tritt in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein) ist die Weitergewährung der Familienbeihilfe nur unter im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (in Ausnahmefällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) möglich.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht demnach beispielsweise für:

  • volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder mit erheblicher Behinderung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für 4 Monate nach Abschluss der Schulausbildung (zum Beispiel Gymnasium, Handelsakademie, Handelsschule, HTL)
  • im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder mit erheblicher Behinderung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird
  • ein Kind in Berufsausbildung
  • ein Kind für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird,
  • ein Kind, das wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.