Ehrenzeichenbeirat

Empfehlungsgremium für die Frage der Aberkennung von Ehrenzeichen der Republik Österreich

Mit der Verleihung von Ehrenzeichen würdigt die Republik Österreich natürliche Personen für besonders herausragende Leistungen und vorbildhaftes Verhalten im Interesse und Ansehen der Republik.

Im Zuge einer Novellierung mit Gültigkeit des 1. Jänner 2024 ist auch eine Aberkennung des Ehrenzeichens sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des Ausgezeichneten möglich. Der Ehrenzeichenbeirat wurde dem Gesetz nach als dafür zuständiges Empfehlungsgremium eingerichtet.

Die Aberkennung eines Ehrenzeichens kann nur durch die Bundespräsidentin beziehungsweise den Bundespräsidenten auf Vorschlag jenes Organs erfolgen, welches die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung ursprünglich beantragt hat.

Dem Ehrenzeichenbeirat obliegt die Erstattung von schriftlichen Empfehlungen zur Frage der Aberkennung eines Ehrenzeichens, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Ausgezeichnete:

  • eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte 
    und
  • sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte.

Die Entscheidungsempfehlung des Ehrenzeichenbeirates ist vom antragstellenden Organ einzuholen und vom Ehrenzeichenbeirat an dieses abzugeben.