Gesetzliche Grundlagen zum Familienhospizkarenz-Zuschuss

Familienhospizkarenz - Härteausgleich

§ 38j

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz

  1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nummer 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder
  2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nummer 609, oder
  3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge

in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.

(2) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Absatz 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Bundeskanzler *) hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen."

*) aktuell zuständiges Regierungsmitglied

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Gesamte Rechtsvorschrift für Familienlastenausgleichsgesetz 1967